"Nach § 7 Abs. 2 des Universitätsgesetzes und § 8 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes hat der Senat der Universität Karlsruhe am 11.11.2002 die nachstehende Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv beschlossen.
§ 1 Aufgaben
Das Archiv der Universität Karlsruhe (TH) dient als öffentliches Archiv der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Universität und darüber hinaus sonstiger wissenschaftlicher Arbeit und sachlicher Information. Es macht das Archivgut der Universität allgemein nutzbar.
§ 2 Zulassung zur Benutzung
Die Benutzung ist nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung jedem möglich, der ein berechtigtes Interesse, insbesondere ein rechtliches, wissenschaftliches oder heimat- und familiengeschichtliches Interesse glaubhaft macht. Er hat das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern nichts anderes ergibt. ...." |